FSVG
Gliederung
Abschnitt II SONDERBESTIMMUNGEN
§ 8 Beiträge in der Pensionsversicherung
Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden.
§ 127b GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 127b Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung
…ASVG und 2. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 8 FSVG in voller Höhe, und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals…
§ 118b BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 118b Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung
…nach dem ASVG, 2. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG oder nach § 8 FSVG in voller Höhe und 3. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der die Beiträge von der versicherten Person…
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