§ 5b Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
In Kraft seit 01. August 1996
Up-to-date
Von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 2 sind ausgenommen:
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.
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