Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2002 § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2002;
2. rückwirkend mit 11. November 1998 (Anm.: richtig: mit 1. Jänner 2000) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2002.
Rückverweise
FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 4 Krankenversicherung der Pensionisten
…der Krankenversicherung durch Verordnung begründet worden ist oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung begründet worden wäre. (2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach § 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach § 2 nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung…
§ 2 Pflichtversicherung
…die Ärzteliste eingetragen sind; 2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind. (2a) Eine freiberufliche Tätigkeit nach Abs. 2 ist auch 1…