Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung einiger Gruppen im Inland freiberuflich selbständig Erwerbstätiger nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 1 FSVG · FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung einiger Gruppen im Inland freiberuflich selbständig Erwerbstätiger nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.…
§ 20g Datenübermittlung
…§ 20g. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sowie die Länderkammern ( § 1 ZTKG) sind verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in den Feststellungsbescheiden nach den §§ 33 und 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen enthaltenen Daten…
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