§ 44 Kostentragung
In Kraft seit 01. September 2023
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FreiwG
Gliederung
Abschnitt 6 Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement
§ 44 Kostentragung
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.
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