§ 34 Beschlussfähigkeit
In Kraft seit 01. Juni 2012
Up-to-date
FreiwG
Gliederung
Abschnitt 5 Österreichischer Freiwilligenrat
§ 34 Beschlussfähigkeit
(1) Der Österreichische Freiwilligenrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitz festzustellen.
(2) Der Österreichische Freiwilligenrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden