§ 25 Regelungsgegenstand
In Kraft seit 01. Januar 2016
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FreiwG
Gliederung
Abschnitt 4 Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland
§ 25 Regelungsgegenstand
Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Gedenkdienstes sowie des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und deren sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.
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