§ 20 Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte
In Kraft seit 01. September 2023
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FreiwG
Gliederung
Abschnitt 2 Freiwilliges Sozialjahr
§ 20 Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte
Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (§ 8) sowie zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und der Einsatzstelle (§ 9) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin.
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