FPG
Gliederung
12. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 99 Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten
(1) Die Landespolizeidirektionen sind unbeschadet der Eurodac-Verordnung ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
2.er gemäß § 39 festgenommen wurde;
3. er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
7. ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilt werden soll oder
8. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(2a) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
2.in den Fällen des Abs. 1 Z 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
3.in den Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
5. seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind, oder
(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(4) Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorgenommen werden.
§ 99 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 99 Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten
…§ 99. (1) Die Landespolizeidirektionen sind unbeschadet der Eurodac-Verordnung ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn (Anm.: Z 1…
§ 100 Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten
…die österreichischen Vertretungsbehörden haben einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen haben, hierzu aufzufordern. (2) Kommt der Betroffene im Fall des § 99 Abs. 1 Z 3 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor…
§ 21 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
…Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. (4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.…
§ 53 Einreiseverbot
…StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes ( FSG ), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG , gemäß § 366 Abs…
Rückverweise