FPG
Gliederung
4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder
2. Abschnitt Bestimmungen zur Passpflicht
§ 18 Ausnahmen von der Passpflicht
(1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
1.der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (§ 19);
2.der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
3.einer Durchbeförderung (§ 45b).
(2) Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.
§ 18 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 18 Ausnahmen von der Passpflicht
…§ 18. (1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall 1. der Ausstellung einer Übernahmeerklärung ( § 19 ); 2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und…
§ 52 Rückkehrentscheidung
…das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. (4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen…
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