G305 2318688-1 /2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX .1995 geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Ungarn. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Er war vom XXXX .2008 bis XXXX 2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem XXXX .2017 scheint bei ihm im Bundesgebiet keine Meldung an einer Privatadresse mehr auf.
Bis zu seiner Festnahme am XXXX .2020 war er unbekannten Aufenthalts aufhältig.
Am XXXX .2020 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Der BF ist ledig und hat weder eigene, noch an Kindesstatt angenommene Kinder. Er hat mit seiner Mutter und drei Geschwistern im Bundesgebiet aufhältige Verwandte bzw. nahe Angehörige.
Er hat eine Ausbildung zum XXXX gemacht.
Er konsumiert seit seinem 18. Lebensjahr Suchtgift und ist nach eigenen Angaben suchtmittelabhängig.
Seiner Sucht ist schließlich geschuldet, dass er im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde und Freiheitsstrafen in österreichischen Justizanstalten verbüßte.
Demnach wurde er XXXX .2021 vom Landesgericht für XXXX zur GZ XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gem. den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Am XXXX wurde er erneut vom Landesgericht für XXXX zur GZ XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall Z 1, 15 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten verurteilt. Am XXXX 2023 wurde er gem. § 39 SMG aus der Strafhaft entlassen und ihm aufgetragen, sich einer Suchtgiftentwöhnungstherapie zu unterziehen.
Am XXXX .2024 wurde er vom Bezirksgericht Favoriten zur GZ: XXXX wegen des Vergehens nach § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.
Am XXXX 2024 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ: XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt.
Am XXXX wurde er vom Landesgericht für XXXX zur GZ: XXXX erneut wegen §§ 85, 127, 120 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt.
Der BF war wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilungen mehrfach in Justizanstalten untergebracht und erging bei seiner jeweiligen Entlassung stets die Aufforderung an ihn, eine Entwöhnungstherapie zu absolvieren. Er ist diesen Aufforderungen jedoch nie nachgekommen und wurde innert außerordentlich kurzer Zeit erneut rückfällig.
Familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen zwar, jedoch hat er keine eigene Kernfamilie.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und darauf, dass er mit seinem kontinuierlichen strafrechtswidrigen Fehlverhalten über den langen Zeitraum von drei Jahren eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht hätte. Seine sofortige Ausreise sei durch die von ihm ausgehende maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten, zumal er ganz offensichtlich zur chronischen Kriminalität neige und sich weder von verspürtem Haftübel, noch durch bedingte Strafnachsichten, offene Probezeiten oder die gerichtliche Anordnung von Bewährungshilfe von der Begehung weiterer, teils schwerwiegender Straftaten nicht abhalten habe lassen.
Gegen diesen, dem BF durch Hinterlegung am XXXX .2025 zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX .2025, in der er erklärte, dass er den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts in seiner Gesamtheit anfechte. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung brachte er im Kern vor, dass ihm ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt worden sei. Im angefochtenen Bescheid fände sich zu Spurchpunkt II. und der Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubs keine über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Erwägungen hinausgehende Begründung. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, wieso ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht geboten erscheine. Dem von der Judikatur geforderten Begründungsmaßstab sei die belangte Behörde nicht gerecht geworden. Es seien daher die Spruchpunkt II. und III. zu beheben.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2025.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass der BF mehrfach innerhalb sehr kurzer Zeit und innerhalb der Bewährungsfrist einschlägig wegen der Begehung von Einbruchsdiebstählen, die es im Zusammenhang mit der Suchtmittelabhängigkeit des BF sah, verurteilt wurde. Demnach ließ sich der BF auch vom bereits erfahrenen Haftübel nicht davor zurückschrecken, weitere einschlägige strafbare Handlungen zu begehen. Die Kürze der zwischen den einzelnen Straftaten und der strafgerichtlichen Verurteilungen gelegenen Zeiträume lässt – wie es schon die belangte Behörde zutreffend erkannte – auf eine erhebliche kriminelle Neigung des BF schließen. Er hat sämtliche Aufforderungen der Gerichte, sich einer Suchtentwöhnungstherapie missachtet, sodass in seinem Fall weder von einer Einsicht, noch von einem Wohlverhalten gesprochen werden kann. Vor diesem Gesichtspunkt erweist sich sowohl die Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubs gem. § 70 Abs. 3 FPG, als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 1 FPG als zutreffend, zumal vom BF weiterhin eine überaus hohe Gefahr des Rückfalls in die Beschaffungskriminalität, als auch in die Suchtgiftdelinquenz, als auch eine überaus hohe Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgehen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Ungarn) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich nennenswert verankert.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF, der seit dem Jahr 2023 wiederholt der Beschaffungskriminalität durch Einbruchsdiebstahl nachgegangen ist und dafür mehrfach einschlägig rechtskräftig verurteilt wurde, als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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