FPG
Gliederung
15. Hauptstück Kosten und Strafbestimmungen
2. Abschnitt Strafbestimmungen
§ 115 Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Fremde, dem die Beihilfe nach Abs. 1 zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.
(4) Das Verfahren wegen der im Abs. 1 bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
§ 115 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 115 Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt
…§ 115. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt…
§ 127 Vollziehung
… 8 Abs. 1 2. Satz und 96 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.…
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