Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Feber 2026, GZ **-36.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hinterholzer als Schriftführerin und der Staatsanwältin Mag. Holzmann sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidigers Mag. Christian Temsch am 20. Mai 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die zusätzliche Freiheitsstrafe auf zwei Jahre erhöht .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Verfallsausspruch sowie einen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A*
der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (I./A./1./ und I./A./2./),
der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Abs 4 erster Fall FPG (I./A./3./ bis I./A./4./, I./A./6./ bis I./A./9./, I./A./12./ bis I./A./13./, I./A./15./, I./A./17./,I./A./19./, I./A./21./, I./A./26./, I./A./33./, I./A./35./, I./A./37./, I./A./39./, I./A./41./, I./A./45. und I./A./47./),
der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG (I./A./5./, I./A./10./ bis I./A./11./, I./A./14./, I./A./16./, I./A./18./, I./A./20./, I./A./23./ bis I./A./25./, I./A./27./ bis I./A./32./, I./A./34./, I./A./36./, I./A./38./, I./A./40./, I./A./42./ bis I./A./44./, I./A./46./ und I./A./48./ bis I./A./56./),
des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und 4 erster Fall FPG (I./A./22./),
des Verbrechens der Schlepperei nach § 15 StGB, § 114 Abs 1, 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG (I./B./),
der Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs 1 FPG (II./A./ und II./B./),
der Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall FPG (II./C./ und II./I./) und
der Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs 1 und 2 erster Fall FPG (II./D./ bis II./H./ und II./J./ bis II./K./)
schuldig erkannt und hiefür (ergänze: unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach § 114 Abs 4 FPG unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Juni 2023, AZ B*, unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in **
I./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert bzw zu fördern versucht (§ 15 StGB), sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er nachgenannte Schleppungen, für die die Fremden jeweils zumindest mehrere hundert bis mehrere tausend Euro zu zahlen hatten, organisierte und hierfür in ** auch mehrfach Bunkerwohnungen zur Verfügung stellte, in denen die Fremden – allenfalls bis zu deren Weiterschleppung – untergebracht wurden, wobei er die Taten mit Ausnahme von Punkt I./A./22./ ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) und mit Ausnahme von Punkt I./A./3./ bis I./A./4./, I./A./6./ bis I./A./9./, I./A./12./ bis I./A./13./, I./A./15./, I./A./17./, I./A./19./, I./A./21./ bis I./A./22./, I./A./26./, I./A./33./, I./A./35./, I./A./37./, I./A./39./, I./A./41./, I./A./45./ und I./A./47./ jeweils in Bezug auf mindestens 3 Fremde beging bzw zu begehen trachtete, und zwar
A./ gefördert, nämlich
1./ am 25. Juni 2022 hinsichtlich 4 Fremder von der Türkei über Griechenland über eine unbekannte Route über Serbien nach Österreich und über eine unbekannte Route weiter in die Niederlande (Faktum 2);
2./ zwischen 25. Juni 2022 und 26. Juni 2022 hinsichtlich 8 Fremder von Ungarn nach Österreich, wobei er sie zu Fuß über die Grenze brachte (Faktum 3 und Faktum 4);
3./ am 26. Juni 2022 hinsichtlich zumindest 2 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 5);
4./ zwischen 29. Juni 2022 und 30. Juni 2022 hinsichtlich zumindest einer Fremden von Österreich in weitere Länder der Europäischen Union (Faktum 6);
5./ am 18. Juli 2022 hinsichtlich 7 Fremder von Ungarn nach Österreich (Faktum 7);
6./ zwischen 3. August 2022 und 4. August 2022 hinsichtlich einer Fremden von Griechenland über eine unbekannte Route in weitere Länder der Europäischen Union (Faktum 8);
7./ zwischen 6. August 2022 und 7. August 2022 hinsichtlich 2 Fremder von Ungarn nach Österreich (Faktum 9);
8./ zwischen 9. August 2022 und 10. August 2022 hinsichtlich zumindest eines Fremden über eine unbekannte Route in die Niederlande (Faktum 10);
9./ zwischen 31. Oktober2022 und 1. November 2022 hinsichtlich 2 Fremder von Österreich über Tschechien nach Deutschland (Faktum 11);
10./ am 1. November 2022 hinsichtlich 6 Fremder von Tschechien nach Deutschland (Faktum 12);
11./ zwischen 2. November 2022 und 3. November 2022 hinsichtlich 4 Fremder von Österreich über eine unbekannte Route in die Niederlande (Faktum 13);
12./ am 3. November 2022 hinsichtlich 2 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 14);
13./ am 3. November 2022 hinsichtlich zumindest 2 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 16);
14./ zwischen 4. November 2022 und 5. November 2022 hinsichtlich 7 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 17);
15./ am 4. November 2022 hinsichtlich eines Fremden von Österreich über Deutschland nach Belgien (Faktum 18);
16./ am 6. November 2022 hinsichtlich 3 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 22);
17./ am 7. November 2022 hinsichtlich zumindest eines Fremden von Österreich nach Deutschland (Faktum 23);
18./ zwischen 7. November 2022 und 8. November 2022 hinsichtlich 5 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 24);
19./ am 8. November 2022 hinsichtlich zumindest 2 Fremder von Österreich in weitere Länder der Europäischen Union (Faktum 25);
20./ zwischen 8. November 2022 und 10. November 2022 hinsichtlich 10 Fremder von Ungarn nach Österreich, davon zumindest 3 Fremde weiter in weitere Länder der Europäischen Union (Faktum 26);
21./ am 10. November 2022 hinsichtlich zumindest 2 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 28);
22./ am 13. November 2022 hinsichtlich zumindest eines Fremden von Ungarn nach Österreich, wobei er als Vorausfahrer fungierte (Faktum 29);
23./ zwischen 13. November 2022 und 15. November 2022 hinsichtlich 4 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 31);
24./ zwischen 16. November 2022 und 17. November 2022 hinsichtlich 10 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 33);
25./ zwischen 17. November 2022 und 20. November 2022 hinsichtlich 4 Fremder von Ungarn über Österreich nach Deutschland (Faktum 34);
26./ am 17. November 2022 hinsichtlich zumindest 2 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 35);
27./ zwischen 18. November 2022 und 19. November 2022 hinsichtlich 8 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 36);
28./ am 21. November 2022 hinsichtlich 4 Fremder von der Slowakei nach Österreich (Faktum 38);
29./ am 22. November 2022 hinsichtlich 10 Fremder von Österreich in weitere Länder der Europäischen Union (Faktum 39);
30./ am 22. November 2022 hinsichtlich 4 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 40);
31./ am 23. November 2022 hinsichtlich 7 Fremder von Österreich in weitere Länder der Europäischen Union (Faktum 43);
32./ am 23. November 2022 hinsichtlich 9 Fremder von Weißrussland nach Polen (Faktum 44);
33./ am oder wenige Tage vor dem 24. November 2022 hinsichtlich eines Fremden über eine unbekannte Route nach Österreich bzw durch Österreich bzw von Österreich in weitere Länder der Europäischen Union (Faktum 46);
34./ zwischen 24. November 2022 und 25. November 2022 hinsichtlich 5 Fremder von der Slowakei nach Österreich (Faktum 47);
35./ zwischen 25. November 2022 und 26. November 2022 hinsichtlich eines Fremden von Österreich nach Deutschland (Faktum 48);
36./ am 26. November 2022 hinsichtlich zumindest 5 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 49);
37./ am 27. November 2022 hinsichtlich zumindest 2 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 50);
38./ am 27. November 2022 hinsichtlich 8 Fremder von Ungarn nach Österreich (Faktum 51);
39./ am 29. November 2022 hinsichtlich zumindest eines Fremden von Österreich nach Deutschland (Faktum 52);
40./ zwischen 30. November 2022 und 1. Dezember 2022 hinsichtlich 15 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 53);
41./ zwischen 1. Dezember 2022 und 2. Dezember 2022 hinsichtlich zumindest eines Fremden über eine unbekannte Route nach Österreich bzw durch Österreich bzw von Österreich in weitere Länder der Europäischen Union (Faktum 59);
42./ zwischen 1. Dezember 2022 und 3. Dezember 2022 hinsichtlich 4 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 54, Faktum 55 und Faktum 58);
43./ am 3. Dezember 2022 hinsichtlich 35 Fremder von Ungarn nach Österreich (Faktum 56);
44./ am 4. Dezember 2022 hinsichtlich 5 Fremder von der Slowakei nach Österreich (Faktum 57);
45./ zwischen 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022 hinsichtlich 2 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 60);
46./ am 5. Dezember 2022 hinsichtlich 4 Fremder von Österreich in weitere Länder der Europäischen Union (Faktum 61);
47./ zwischen 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022 hinsichtlich zumindest 2 Fremder von Österreich in weitere Länder der Europäischen Union (Faktum 62);
48./ zwischen 5. Dezember 2022 und 6. Dezember 2022 hinsichtlich 3 Fremder, davon 2 Fremde von Österreich nach Deutschland und ein Fremder von Österreich über Deutschland in die
Niederlande (Faktum 63);
49./ zwischen 9. Dezember 2022 und 10. Dezember 2022 hinsichtlich 5 Fremder von der Slowakei über eine unbekannte Route nach Deutschland (Faktum 64);
50./ zwischen 8. Dezember 2022 und wenige Tage nach dem 8. Dezember 2022 hinsichtlich 4 Fremder, davon 3 Fremde über eine unbekannte Route nach Deutschland und ein Fremder über eine unbekannte Route in die Niederlande (Faktum 65);
51./ am 10. Dezember 2022 hinsichtlich zumindest 5 Fremder, davon 3 Fremde von Österreich nach Deutschland und 2 Fremde von Österreich über Deutschland in die Niederlande (Faktum 66);
52./ am 10. Dezember 2022 hinsichtlich zumindest 3 Fremder von Österreich in weitere Länder der Europäischen Union (Faktum 67);
53./ zwischen 10. Dezember 2022 und 11. Dezember 2022 hinsichtlich 3 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 68);
54./ zwischen 10. Dezember 2022 und 11. Dezember 2022 hinsichtlich 3 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 69);
55./ zwischen 12. Dezember 2022 und 13. Dezember 2022 hinsichtlich zumindest 5 Fremder, davon 3 Fremde von Österreich über Tschechien nach Deutschland und 2 Fremde von Österreich über Tschechien und Deutschland nach Belgien (Faktum 70);
56./ zwischen 12. Dezember 2022 und 13. Dezember 2022 hinsichtlich 4 Fremder von Österreich nach Deutschland (Faktum 71);
B./ am 6. November 2022 hinsichtlich 4 Fremder von Österreich nach Deutschland zu fördern versucht, wobei die Schleppung deshalb unterblieb, da die Fremden die Schleppung letztlich nicht in Anspruch nehmen wollten (Faktum 20);
II./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, nämlich in Österreich, erleichtert, indem er nachgenannte Fahrten, bei denen die Fremden innerhalb Österreichs zu Bunkerwohnungen nach ** transportiert wurden und für die sie jeweils einen noch festzustellenden Betrag zu zahlen hatten, organisierte, wobei er die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB ) und zu Punkt II./C./ und II./I./ in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden beging, und zwar
A./ am 15. Juni 2022 hinsichtlich 5 Fremder (Faktum 1);
B./ am 3. November 2022 hinsichtlich 8 Fremder (Faktum 15);
C./ zwischen 5. November 2022 und 6. November 2022 hinsichtlich 14 Fremder (Faktum 19);
D./ am 6. November 2022 hinsichtlich 2 Fremder (Faktum 21);
E./ zwischen 9. November 2022 und 10. November 2022 hinsichtlich zumindest 2 Fremder (Faktum 27);
F./ am 13. November 2022 hinsichtlich zumindest 2 Fremder (Faktum 30);
G./ am 15. November 2022 hinsichtlich zumindest 2 Fremder (Faktum 32);
H./ zwischen 19. November 2022 und 20. November 2022 hinsichtlich 4 Fremder (Faktum 37);
I./ am 22. November 2022 hinsichtlich zumindest 12 Fremder (Faktum 41);
J./ am 23. November 2022 hinsichtlich 8 Fremder (Faktum 42);
K./ am 24. November 2022 hinsichtlich 3 Fremder (Faktum 45).
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen mit einer Mehrzahl von Vergehen, die jeweils mehrfache Qualifikation und den längeren Tatzeitraum, als mildernd hingegen den bislang unbescholtenen Lebenswandel, das voll umfassende Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 37) und zu ON 40 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Anhebung der Sanktion begehrt.
Die Berufung ist im Recht.
Zunächst ist festzuhalten, dass das rechtskräftige Vor-Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juni 2023, AZ B* (ON 4), wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG sowie der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Abs 4 erster Fall FPG erfolgte, wobei dem Angeklagten zusammengefasst die Schleppung von zumindest 51 Personen zur Last lag. Hiefür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon ein Teil in der Dauer von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die Berufung zeigt zutreffend auf, dass als erschwerend das bei mehreren Fakten vielfache Überschreiten der Qualifikationsgrenze des § 114 Abs 3 Z 2 FPG hinzuzutreten hat.
Im Übrigen hat das Schöffengericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt. Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten liegen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 16 StGB (Selbststellung trotz leichter Fluchtmöglichkeit) nicht einmal im Ansatz vor. Im Gegenteil konnte dieser zunächst trotz intensiver Suche durch die Kriminalpolizei nicht lokalisiert werden (ON 5.2, 2 f). Erst nach Durchführung einer Mobiltelefonpeilung konnte er auf einer Baustelle lokalisiert und dort im Anschluss festgenommen werden (ON 9.2, 2). Auch weitere Milderungsgründe vermag der Angeklagte nicht zu reklamieren.
Ausgehend von der im Wesentlichen vom Schöffengericht korrekt dargestellten Strafzumessungslage und einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafen erweist sich die vom Erstgericht gefundene Sanktion als zu milde bemessen. Dem Angeklagten liegt unter Berücksichtigung des Vor-Urteils (selbst bei Herausrechnung der nach § 115 FPG verurteilten Fakten) die Schleppung von insgesamt über 300 Fremden in einem Zeitraum von rund acht Monaten zur Last. Die hochprofessionell organisierten Taten, die dem Bereich der Schwerkriminalität zuzurechnen sind, lassen einen beachtlichen Handlungs-, Gesinnungs-und Erfolgsunwert erkennen. Der Angeklagte war als Mitglied einer kriminiellen Vereinigung in führender Position tätig, indem er die Schleppungen im Hintergrund organisierte, womit er einen hohen Handlungsunwert setzte und gleichzeitig sein eigenes Risiko, entdeckt zu werden, minimierte (so der Angeklagte selbst: „Meine Arbeit hat sich auf das Handy beschränkt“, ON 36.2, 3).
Mit Blick auf den sozialen Störwert dieser Kriminalitätsform verlangen im Übrigen auch generalpräventive Erwägungen eine strenge schuldadäquate Sanktionierung, um das auf bloße Gewinnmaximierung zum Nachteil ohnehin bereits traumatisierter Flüchtlinge ausgerichtete Schlepperunwesen und potenzielle Nachahmungstäter von derartigen verpönten Straftaten abzuhalten.
Insgesamt ist daher die Freiheitsstrafe im spruchgemäßen Ausmaß anzuheben, wodurch sich eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ergibt. Nur so kann dem Angeklagten und der Allgemeinheit nachdrücklich die Untolerierbarkeit derartiger Handlungen vor Augen geführt werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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