(1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
a) die gemäß § 80 Abs. 3 festgelegte Obergrenze der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen für bestimmte Gebiete des Landes auf 50 Jahre herab- oder bis auf 80 Jahre hinaufzusetzen, sofern nicht die Bestimmung des § 22 Abs. 4 lit. c Anwendung findet,
b) Fällungsanträge, die bis zu einem zu bestimmenden Zeitpunkt in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis eingebracht werden, als solche im Sinne des § 87 Abs. 4 gelten zu lassen,
c) die Geltungsdauer der Fällungsbewilligung bis auf ein Jahr herabzusetzen.
(2) Wird gemäß Abs. 1 lit. a die Altersgrenze herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf § 81 Abs. 4 entsprechend Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 95 Allgemeine Ermächtigung der Landesgesetzgebung
(1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, a) die gemäß § 80 Abs. 3 festgelegte Obergrenze der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen für bestimmte Gebiete des Landes auf 50 Jahre herab- oder bis auf 80 Jahre hinaufzusetzen, sofern nicht die Bestimmung des § 22 Abs. 4 lit. c …