ForstG
Gliederung
VI. ABSCHNITT NUTZUNG DER WÄLDER
B. Behördliche Überwachung der Fällungen Bewilligungspflichtige Fällungen
§ 92 Geltungsdauer der Fällungsbewilligung
(1) Die Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
(2) Die Geltungsdauer erlischt ferner bei Wechsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen bei Übergang von Todes wegen oder auf Grund von Übergabsverträgen.
(3) In den Fällen des § 81 Abs. 1 lit. b erlischt die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage.
§ 92 ForstG · ForstG · Forstgesetz 1975
§ 92 Geltungsdauer der Fällungsbewilligung
…§ 92. (1) Die Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides. (2) Die Geltungsdauer erlischt ferner bei Wechsel im…
§ 81 Ausnahmebewilligung
…und Abs. 2 § 89 sinngemäß anzuwenden. (6) Hinsichtlich des Inhaltes des Bewilligungsbescheides finden § 88 Abs. 4 und § 92 Anwendung. (7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Fälle gemäß Abs. 1 lit. c, wenn die beabsichtigte Fällung in…
§ 179 Inkrafttreten
…und 7 lit. b, § 81 Abs. 7, § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 102 Abs. 1, 4, 5 und 7…
§ 185 Vollziehung
…§ 17 bis 20, 81 Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d, 85 bis 88 und 90 bis 92 ist, soweit es sich um Wald handelt, der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit…
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