(1) Die Behörde hat über den Fällungsantrag binnen sechs Wochen nach dessen Einlangen zu entscheiden. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so darf der Antragsteller die beantragte Fällung unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen.
(2) Verhindern die Witterungsverhältnisse die Vornahme erforderlicher Erhebungen an Ort und Stelle, so darf die Behörde die sechswöchige Frist bis zum voraussichtlichen Wegfallen der Verhinderung verlängern. Hievon ist der Antragsteller durch Bescheid in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen vorgebracht, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über die forstrechtliche Zulässigkeit der Fällung die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 64 Anmeldepflichtige Forststraßen
…und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.…
§ 17a Anmeldepflichtige Rodung
…die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für…