ForstG
Gliederung
VI. ABSCHNITT NUTZUNG DER WÄLDER
B. Behördliche Überwachung der Fällungen Bewilligungspflichtige Fällungen
§ 90 Verpflichtung sonstiger Personen aus der Bewilligung
(1) Wird einem Berechtigten gemäß § 87 Abs. 1 oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt, so tritt dieser, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte und der Verpflichtungen aus der Fällungsbewilligung an die Stelle des Waldeigentümers. Kommt der gemäß § 87 Abs. 1 Berechtigte den Verpflichtungen nicht nach, so hat für deren Erfüllung der Waldeigentümer Sorge zu tragen.
(2) Schlägerungsunternehmer und Käufer von Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer für die Einhaltung der Bestimmungen über die Fällung und Bringung verantwortlich. Sie haben sich auch vor Beginn der Fällung zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen eine Fällungsbewilligung erteilt wurde.
§ 90 ForstG · ForstG · Forstgesetz 1975
§ 90 Verpflichtung sonstiger Personen aus der Bewilligung
…§ 90. (1) Wird einem Berechtigten gemäß § 87 Abs. 1 oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt, so tritt dieser, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen, hinsichtlich der…
§ 185 Vollziehung
…der §§ 17 bis 20, 81 Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d, 85 bis 88 und 90 bis 92 ist, soweit es sich um Wald handelt, der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im…
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