(1) Die Erteilung einer Fällungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen.
(2) Neben den im Abs. 1 bezeichneten Personen steht das Recht zur Antragstellung auch sonstigen Verfügungsberechtigten zu, soweit die Ausübung ihrer Rechte Fällungen erforderlich macht.
(3) Wird in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz oder des Abs. 2 das Recht zur Antragstellung ausgeübt, so kommt in den Verfahren hierüber dem Waldeigentümer Parteistellung zu.
(4) Der Antrag hat die für seine Erledigung erforderlichen Angaben, wie über Hiebsort und fläche, Zeitraum der Fällung, zu enthalten.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 87 Fällungsantrag
(1) Die Erteilung einer Fällungsbewilligung hat der Waldeigentümer zu beantragen. Steht das Verfügungsrecht über den Wald, der Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist, auf Grund einer Fruchtnießung nicht dem Waldeigentümer zu, so hat der danach Verfügungsberechtigte den Antrag zu stellen. (2) Neb…
§ 179 Inkrafttreten
…§ 80 Abs. 4 und 7 lit. b, § 81 Abs. 7, § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 102 Abs…
§ 81 Ausnahmebewilligung
…Zuwachssteigerung durchgeführt werden (Abs. 4) und keine Gefährdung der Wirkungen des Waldes zu erwarten ist. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß. (2) Ist durch außergewöhnliche Unglücksfälle der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, so kann die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers eine Ausnahme vom…
§ 82 Verbot von Kahlhieben
…Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß.…