(1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht
a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
b) der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,
c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,
d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder
e) der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.
(3) Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Abs. 2 umschriebenen Art zulässig, sofern sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 60 Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen
(1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. (2) …
§ 64 Anmeldepflichtige Forststraßen
…maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen. (2) Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. § …
§ 65 Waldflächen, die für eine Bringungsanlage beansprucht wurden
…werden, so ist hiefür eine Rodungsbewilligung zu beantragen. Im Falle der Stattgebung sind alle Vorkehrungen vorzuschreiben, die erforderlich sind, Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 hintanzuhalten.…
§ 62 Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen
…öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß a) sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht, b) sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen…