(1) Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.
(2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, daß seine Wirkungen, nämlich
a) die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz,
b) die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung,
c) die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas einschließlich der Bedeutung für die Kohlenstoffaufnahme und -speicherung, auf den Ausgleich des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und auf den Erhalt der biologischen Vielfalt,
d) die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher
bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind.
(3) Zur Erreichung der Ziele der forstlichen Raumplanung muß insbesondere darauf Bedacht genommen werden, daß
a) in Gebieten mit Konzentration von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von Verkehrsflächen die räumliche Anordnung und Ausgestaltung der Wälder so beschaffen sein soll, daß die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes gewährleistet sind;
b) in Gebieten, in denen den Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes eine besondere Bedeutung zukommt, wie als Hochwasser-, Lawinen- oder Windschutz oder als Wasserspeicher, eine dieser Bedeutung entsprechende räumliche Gliederung des Waldes vorhanden sein soll.
(4) Im Rahmen der forstlichen Raumplanung ist die Koordinierung aller in Betracht kommenden und dafür bedeutsamen öffentlichen Interessen anzustreben.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 6 Aufgabe der forstlichen Raumplanung
(1) Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben. (2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in …
§ 8 Forstliche Raumpläne
…forstlichen Raumplänen sind die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7 a) kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und b) diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen. (2) Forstliche Raumpläne sind a) der…
§ 179 Inkrafttreten
…26, 42, 95, 96, 97 und 101 Abs. 8 sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). (4) § 170 Abs. 7, die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 182 als…
§ 1 Nachhaltigkeit
…Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, 2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und 3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. (3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung…