ForstG
Gliederung
IV. ABSCHNITT FORSTSCHUTZ
C. Forstschädliche Luftverunreinigungen Begriffsbestimmungen
§ 47
Forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Luftverunreinigungen, die meßbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen.
…Ausstattung oder Betriebsweise geändert werden, wenn dadurch gegenüber dem früheren Zustand eine Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigung zu erwarten ist (§ 49 Abs 1 und 2 ForstG). Bei bestehenden Anlagen, die schon vor Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 betrieben wurden, ist keine Bewilligung gemäß dem Unterabschnitt IV/C erforderlich. Wenn jedoch eine Änderung iSd § 49 Abs 2 ForstG vorgenommen werden soll oder…
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