ForstG
Gliederung
IV. ABSCHNITT FORSTSCHUTZ
B. Schutz vor Forstschädlingen Forstschädlinge, Anzeigepflicht
§ 45 Sonstige Maßnahmen
(1) Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.
(2) Die näheren Anordnungen über alle für eine Vorbeugung oder Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. In dieser kann insbesondere vorgesehen werden, dass
1. innerhalb einer dem Erfordernis der bestmöglichen Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung entsprechenden Frist befallene oder vom Befall bedrohte Stämme gefällt, solche Hölzer raschest aufgearbeitet, aus dem Wald entfernt, entrindet oder sonst für eine gefahrdrohende Forstschädlingsvermehrung ungeeignet gemacht werden,
2. die Lagerung solcher Hölzer, auch außerhalb des Waldes, nur gestattet ist, wenn sie bestimmten chemischen oder mechanischen Behandlungsweisen, wie Besprühen oder Entrindung, unterworfen sind.
§ 45 ForstG · ForstG · Forstgesetz 1975
§ 45 Sonstige Maßnahmen
…§ 45. (1) Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht…
§ 1a Begriffsbestimmungen
…findet § 4 Anwendung. (6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung. (7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne…
§ 22 Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes
…können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet. (3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen…
§ 32a Wälder mit besonderem Lebensraum
…16, 3. die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes nach § 22, 4. Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach §§ 44 und 45 und 5. den Schutz hiebsunreifer Bestände nach § 80 Abs. 1, anordnen, wenn öffentliche Interessen der Walderhaltung nicht entgegenstehen. (3) Bei Gefahr in…
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