(1) Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise
a) einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und
b) Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
(2) Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.
(3) Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalls oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der Landeshauptmann unmittelbar eingreifen und die erforderlichen Vorkehrungen, allenfalls nach einem einheitlichen Plan, im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen können im Nahbereich der gefährdeten Waldflächen landwirtschaftliche Grundstücke in zumutbarem Ausmaß und gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Entschädigung findet § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sinngemäß Anwendung.
(4) Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig durchgeführten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) sind, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln getragen werden, im Verhältnis des Flächenausmaßes der dadurch geschützten Waldflächen oder nach einem anderen, billigen Wertmaßstab auf die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über den Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(5) Müssen die gemäß den Abs. 2 und 3 mit der Bekämpfung befaßten Stellen zur Durchführung der Hand- und Zugarbeiten, zur Beaufsichtigung oder zur Hilfeleistung fremde Personen oder fremde Fahrzeuge in Anspruch nehmen, so haben die danach entstehenden Kosten die Grundeigentümer in dem im Abs. 4 umschriebenen Flächenverhältnis zu tragen; die Kostentragung entfällt, wenn die erforderlichen Leistungen von den Waldeigentümern selbst erbracht werden.
(6) Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke sind in die Maßnahmen einzubeziehen, wenn sie im Bereiche der gefährdeten Waldflächen liegen und die Anfälligkeit der auf ihnen befindlichen Kulturen für Forstschädlinge die Einbeziehung notwendig macht. Vor Entscheidung über die Einbeziehung ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(7) Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere hat bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b auf Antrag des Waldeigentümers die Behörde, bei Maßnahmen gemäß den Abs. 2 und 3 die danach zuständige Behörde, die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in dem in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet (Bekämpfungsgebiet) anzuordnen (Sperre). Bei Großbekämpfungen sind die Eigentümer gefährdeter Bienenvölker, die Jagd- und Fischereiausübungsberechtigten sowie die zuständigen Organe von Wasserversorgungseinrichtungen rechtzeitig von der Einleitung der Bekämpfung zu verständigen.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 44 Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung
(1) Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise a) einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und b) Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen. (2) Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bed…
§ 179 Inkrafttreten
…und 2, § 36 Abs. 1, 4 und 6, § 37 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, § 45, § 48 Abs. 1, § 59 Abs. 1…
§ 33 Arten der Benützung
…Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat, b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen…
§ 142 Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung
…2) Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere in Betracht: Maßnahmen 1. zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3, 2. zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtswirkung, 3. zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen…