(1) Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß § 1a Abs. 4 und 5 und § 2 haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.
(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 43 Forstschädlinge, Anzeigepflicht
(1) Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß § 1a Abs. 4 und 5 und § 2 haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde z…
§ 179 Inkrafttreten
…§ 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1, 4 und 6, § 37 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, § 45, § 48 Abs. 1…
§ 1a Begriffsbestimmungen
…Meldung nicht, findet § 4 Anwendung. (6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung. (7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne…