§ 42 Ermächtigung der Landesgesetzgebung — ForstG
Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die
a) Meldung von Waldbränden,
b) Organisation der Bekämpfung von Waldbränden,
c) Hilfeleistung bei der Abwehr,
d) Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte und
e) nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen
(Anm.: lit. f aufgehoben durch Z 10, BGBl. I Nr. 144/2023)
zu erlassen.
§ 179 ForstG · ForstG · Forstgesetz 1975
§ 179 Inkrafttreten
…treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft. (3) Die Landesausführungsgesetze zu den §§ 15 Abs. 2, 26, 42, 95, 96, 97 und 101 Abs. 8 sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des…
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