Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die
a) Meldung von Waldbränden,
b) Organisation der Bekämpfung von Waldbränden,
c) Hilfeleistung bei der Abwehr,
d) Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte und
e) nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen
(Anm.: lit. f aufgehoben durch Z 10, BGBl. I Nr. 144/2023)
zu erlassen.
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