(1) Die Bannlegung besteht in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.
(2) Soweit es zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Behörde insbesondere
a) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines Bewuchses anzuordnen, der den Bannzweck am besten zu erfüllen vermag, wie überhaupt eine bestimmte Waldbehandlung zu verbieten oder aufzuerlegen,
b) bestimmte Fällungen oder Nutzungsarten vorzuschreiben, einzuschränken oder zu verbieten,
c) im Bannwald bestehende Nutzungsrechte einzuschränken oder aufzuheben,
d) bestimmte Bringungsarten oder die Benützung bestimmter Bringungsanlagen vorzuschreiben, örtlich oder zeitlich zu beschränken oder zu verbieten,
e) auf Antrag des Begünstigten den Eigentümer des Bannwaldes zu verpflichten, besondere Maßnahmen (wie die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutze vor Steinschlag, Vermurungen und Lawinen, die Durchführung von Anpflanzungen u. dgl.) im erforderlichen Ausmaß zu dulden.
(3) Die Behörde hat ferner erforderlichenfalls
a) die Fällung an die vorherige Anmeldung oder forstfachliche Auszeige oder an eine Bewilligung zu binden,
b) die Bewirtschaftung nach einem behördlich genehmigten Wirtschaftsplan vorzuschreiben,
c) den Begünstigten die Bestellung und Namhaftmachung einer für die Überwachung der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen verantwortlichen Person vorzuschreiben,
d) ein allgemeines, gemäß § 34 Abs. 10 ersichtlich zu machendes Verbot des Betretens des Bannwaldes durch Unbefugte zu erlassen.
(4) Auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes hat die Behörde die Durchführung der gemäß Abs. 2 und 3 vorgesehenen und für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 28 Inhalt der Bannlegung
(1) Die Bannlegung besteht in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen. (2) Soweit es zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben erforderlich …
§ 33 Arten der Benützung
…2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden: a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat, b) Waldflächen mit forstbetrieblichen…
§ 29 Bannlegung im Interesse von Verkehrsanlagen
…zugunsten einer Verkehrsanlage in Bann gelegt und erscheint es im Interesse eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so hat die Behörde, abgesehen von den im § 28 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, im Bannlegungsbescheid insbesondere noch anzuordnen, daß die beabsichtigte Durchführung von Waldarbeiten mindestens 48 Stunden vor Beginn dem für…
§ 31 Entschädigung
…Behörde im Bescheid auch die Aufteilung der Entschädigung zu bestimmen. (7a) Wird nach Festsetzung der Entschädigung gemäß Abs. 7 ein Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen. (8) Innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides kann jede der…