ForstG
Gliederung
III. ABSCHNITT ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN
B. Wälder mit Sonderbehandlung Schutzwald, Begriff
§ 25 Sonderbestimmungen für die Kampfzone des Waldes und für Windschutzanlagen
(1) In der Kampfzone des Waldes finden die Bestimmungen der §§ 22 bis 24 sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat jedoch die Behörde, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern und es sich nicht um Schadholzaufarbeitung handelt, durch Bescheid die Fällung an eine Bewilligung zu binden oder gänzlich zu untersagen. Im Falle der Bewilligung ist die Fällung an die behördliche Auszeige zu binden. Der Bescheid ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(2) Eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes bedarf der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt. Keiner Bewilligung bedarf das Entfernen des Bewuchses auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benützungsarten Alpen oder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zugeordnet sind und nicht durch Neubewaldung im Sinne des § 4 zu Wald geworden sind, sofern dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt.
(3) Einer behördlichen Bewilligung bedarf auch die durch Entfernen des Bewuchses und Neubewaldung an einer anderen Stelle herbeigeführte örtliche Veränderung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes, wenn dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch diese Veränderung der Anteil der überschirmten Fläche nicht verringert und die Schutzfunktion des Bewuchses nicht beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen und Auflagen zu binden.
(4) Auf die nach den Abs. 2 und 3 durchzuführenden Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 sinngemäß Anwendung.
(5) Windschutzanlagen sind so zu behandeln, daß dadurch deren Schutzfunktion nicht beeinträchtigt wird.
§ 25 ForstG · ForstG · Forstgesetz 1975
§ 25 Sonderbestimmungen für die Kampfzone des Waldes und für Windschutzanlagen
…§ 25. (1) In der Kampfzone des Waldes finden die Bestimmungen der §§ 22 bis 24 sinngemäß Anwendung. Darüber hinaus hat jedoch die Behörde, soweit…
§ 13 Wiederbewaldung
…forstwirtschaftlichen Betrieb (wie Brand oder Viehseuche) vorübergehend in eine Notlage geraten ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Wälder, auf die die §§ 21, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Anwendung finden. (6) Ist eine großflächige Schadenssituation, wie durch flächenhaften Windwurf, eingetreten, so beginnt für die davon…
§ 26 Ermächtigung der Landesgesetzgebung
…§ 26. (1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, zur Ausführung des § 25 Abs. 1 bis 3 Bestimmungen zu erlassen, durch die im Zusammenwirken mit den zuständigen Landesbehörden die volle Schutzwirkung des Bewuchses gewährleistet ist. (2) Die…
§ 179 Inkrafttreten
… 18, § 19, § 21, § 22 Abs. 3, 3a und 4, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32, § 32a, § …
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