§ 177 Holzankauf in Bausch und Bogen
In Kraft seit 01. Januar 1976
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ForstG
Gliederung
XII. ABSCHNITT ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 177 Holzankauf in Bausch und Bogen
(1) Verträge mit Waldeigentümern über Holzankauf in Bausch und Bogen (Überhappsverträge) im Hochwald sind verboten.
(2) Entgegen dem Verbot des Abs. 1 geschlossene Verträge sind rechtsunwirksam.
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