§ 177 Holzankauf in Bausch und Bogen
In Kraft seit 01. Januar 1976
Up-to-date
(1) Verträge mit Waldeigentümern über Holzankauf in Bausch und Bogen (Überhappsverträge) im Hochwald sind verboten.
(2) Entgegen dem Verbot des Abs. 1 geschlossene Verträge sind rechtsunwirksam.
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