(1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Pflichtbetrieb), haben ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den Fällen des Abs. 3 weitere Forstorgane zuzuteilen.
(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
1. mit einer Waldfläche von weniger als 3 600 ha ein Förster,
2. mit einer Waldfläche von mindestens 3 600 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.
(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 3 000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.
(4) Das leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Waldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 113 Pflicht zur Bestellung von Forstorganen
(1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Pflichtbetrieb), haben ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den Fällen des Abs. 3 weitere Forstorgane zuzuteilen. (2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für …
§ 179 Inkrafttreten
…109 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 110 Abs. 1 lit. b und c, § 112, § 113, § 114, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 117 Abs. 1 bis 3…
§ 96 Sonderbestimmungen für Tirol, Vorarlberg und Oberösterreich
… 2 B-VG ermächtigt, festzulegen, daß in Forstaufsichtsgebieten die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 113 bis 116 keine Anwendung finden. (5) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 1 bis 3 und der §§ 113 bis 116…
§ 114 Forstorgane für mehrere Pflichtbetriebe
…so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist. Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind zur Ermittlung der Art des leitenden Forstorgans (§ 113 Abs. 2) und der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (§ 113 Abs. 3) zusammenzurechnen. (2) Wird ein Forstorgan ohne gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern…