(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1. die langfristige, wachstumsorientierte Planungs- und Finanzierungssicherheit von Forschung, Technologie und Innovation (FTI) im Wirkungsbereich des Abs. 2,
2. die strategische Ausrichtung und Steuerung von FTI,
3. die Verwaltungsvereinfachung bei der Bereitstellung von Bundesmitteln zur Ausführung und Förderung von FTI sowie die Erhöhung der Effizienz in den Umsetzungsstrukturen und
4. die Verbesserung von FTI-Leistungen und Analyse der erzielten Wirkungen.
(2) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) im Rahmen ihrer gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sowie die sonstige Forschungsfinanzierung in den für Forschung vorgesehenen Untergliederungen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes im Wirkungsbereich
1. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie
3. der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Rückverweise
OeADG · OeAD-Gesetz
§ 1 Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“
…Eigentum des Bundes zu stehen. (3) Zur Ausübung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH ist die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister…
§ 9 Strategische Ausrichtung
… März des letzten Jahres der laufenden Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständigen Bundesminister a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der…
§ 14 Vollziehung
… 4 Abs. 1 Z 2 zuständige Bundesminister; 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesministerin oder der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 FoFinaG zuständige Bundesminister; betraut.…
FoFinaG · Forschungsfinanzierungsgesetz
§ 8 Monitoring und Evaluierung
…1) Die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß § 1 Abs. 2 haben jährlich dem Nationalrat im Rahmen des Forschungs- und Technologieberichtes gemäß § 8…
§ 3 Zentrale Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen
…1) Zentrale Forschungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. die AIT Austrian Institute of Technology GmbH, eingetragen im Firmenbuch (§ 3 Abs. 1 Z…
§ 2 FTI-Pakt
…1) Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz…
§ 4 Finanzierung
…1) Die Finanzierung und Steuerung der zentralen Einrichtungen (§ 3) durch den Bund erfolgt durch Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen. Dabei sind 1. die finanzielle Leistungsfähigkeit des…