(1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durchgeführt werden.
(2) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur in einer hiefür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt werden; die Methode nach § 1 Abs. 2 Z 1 darf jedoch auch in einer Ordinationsstätte eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angewendet werden, sofern dabei der Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet wird.
(3) Eine Präimplantationsdiagnostik darf nur in einer nach § 68 Abs. 3 GTG zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden, die von der Einrichtung, in der die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen wird, organisatorisch, personell und finanziell unabhängig ist.
Rückverweise
FMedG · Fortpflanzungsmedizingesetz
§ 26 In- und Außerkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) § 1 Abs. 4, §§ 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 18, § …
§ 23
…Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt a) die nach den §§ 2 bis 3 unzulässig ist, b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse, c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1, d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner…