§ 2b Zellentnahme und -aufbewahrung
§ 2b Zellentnahme und -aufbewahrung — FMedG
§ 2b Zellentnahme und -aufbewahrung — FMedG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015
Inkrafttretungsdatum
24. Februar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40168513
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.
(2) Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen