§ 5 Vorstand — FMABG
(1) Der Vorstand der FMA besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
(3) Vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens haben für den Vorschlag der Bundesregierung gemäß Abs. 2 aus dem Kreis der Bewerber namhaft zu machen:
1. Bei der Bestellung des ersten Vorstandes der FMA der Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank je eine Person,
2. bei jeder weiteren Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes jene Institution, die das Mitglied des Vorstandes namhaft gemacht hat, dessen Funktionsbeendigung (§ 7 Abs. 1) die Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds erfordert, eine Person.
Die Einbringung des Antrags zur Beschlussfassung der Bundesregierung über die von ihr zur Bestellung vorzuschlagenden Personen obliegt dem Bundesminister für Finanzen; dieser ist hinsichtlich des von der Oesterreichischen Nationalbank namhaft gemachten Vorstandsmitglieds an den Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank gebunden.
(4) Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur Personen bestellt werden, die zumindest in einem der in § 2 genannten Aufsichtsbereiche fachkundig sind und die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Sie dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben.
§ 25 FMABG · FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
§ 25 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…Bundesgesetze abgeschlossene und zum 31. März 2002 aufrechte Miet- und Werkverträge gehen vom Bundesminister für Finanzen auf die FMA über. 2. (zu § 5) Der Bundesminister für Finanzen hat ehestmöglich die für die Bestellung des ersten Vorstandes der FMA erforderlichen Veranlassungen zu treffen. 3. (zu § 6) Der…
§ 7 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
…dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 5 zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu bestellten Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes erfolgt, ist für…
§ 15 Überleitung von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen
…1) Für die Bediensteten des Bundes, die am 1. März 2002 der Gruppe V/D sowie den Abteilungen V/4, V/5, V/6, V/10, V/12 und V/13 und den jeweils zugehörigen Kanzleistellen des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstverrichtung zugewiesen sind, gilt ab 1…
§ 18 Jahresabschluss
…Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG , soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG , soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, sowie gemäß § 6 Abs. …
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