(1) In den in § 9a bis § 12 genannten Fällen, sowie wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken anzuwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Wenn Verpflichtete über Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko verfügen, müssen sie in diesen nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (§ 24) halten. Diesfalls haben die Verpflichteten auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.
(3) Die Verpflichteten haben, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist, Hintergrund und Zweck aller Transaktionen zu untersuchen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
1. es handelt sich um komplexe Transaktionen;
2. die Transaktionen sind ungewöhnlich groß;
3. die Transaktionen folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster;
4. die Transaktionen haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.
Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, haben die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
(4) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen, neben den in diesem Bundesgesetz genannten, ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (§ 3) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos unter Berücksichtigung von Abs. 1 zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.
Rückverweise
FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 9 Verstärkte Sorgfaltspflichten
(1) In den in § 9a bis § 12 genannten Fällen, sowie wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zur angemessenen St…
§ 7 Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten
…Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1WiEReG haben die Verpflichteten einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 oder § 10 WiEReG als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung…
§ 28 Kosten der Aufsicht
…gemäß § 1 Abs. 1 Z 13, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG, die…
§ 34 Pflichtverletzungen
…1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäß 1. § 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse), 2. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten…
Oö. Glücksspielautomatengesetz
§ 14 § 14Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung
…anzuwenden; 5. im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Abs. 1 oder auf andere Weise festgestellten erhöhten Risikos verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; ergibt die Risikoanalyse nach Abs. 1 ein geringes Risiko in bestimmten Bereichen, können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach Maßgabe des § 8 Abs. …
K-SGAG · Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz
§ 19 § 19
…e) bei Besuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß anzuwenden; f) bei Wechselungen von Bargeld in Automatensalons in Spielguthaben oder umgekehrt sowie bei Einsätzen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr pro…
§ 34a § 34aPflichtverletzungen
…1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000.000 Euro oder bis zu dem zweifachen des aus…
GSpG · Glücksspielgesetz
§ 31c Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt
…70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, (§ 2 Z 16 FM-GwG) die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; 4. bei Wechslungen von Bargeld in Spielmarken oder umgekehrt sowie Einsätze in Höhe von EUR 2 000 oder mehr pro Spielbankbesucher und…
§ 52b Pflichtverletzungen
…3, § 23 Abs. 4, § 23a Abs. 1 bis 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis…