FM-GwG
Gliederung
8. Abschnitt Strafbestimmungen und Veröffentlichungen
§ 40 Schutz von Hinweisgebern
(1) Die Verpflichteten haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen dieses Bundesgesetz, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1113 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 5 entsprechen.
(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1113 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
1. spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen;
2. einen angemessenen Schutz für Beschäftigte der Verpflichteten, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;
3. einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;
4. den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
5. klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(4) Die FMA hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2023/1113 entstehen können, mit anderen relevanten Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen zukommt, die der FMA entsprechende Verdachtsfälle melden, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:
1. meldenden Personen haben umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung zu stehen, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;
2. meldende Personen haben von den zuständigen Behörden wirksame Unterstützung gegenüber anderen relevanten Behörden zu erhalten, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Einzelperson als Informant auftritt.
§ 40 FM-GwG · FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 40 Schutz von Hinweisgebern
…Schutz von Hinweisgebern § 40. (1) Die Verpflichteten haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen dieses Bundesgesetz…
§ 19 K-SGAG · K-SGAG · Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz
§ 19 § 19
…§ 19 Abs. 2, §§ 20 und 21, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 40 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; c) die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 bis 4, 9 Abs. 1 und 2 und 9a Abs. 1 FM…
§ 5 GSpG · GSpG · Glücksspielgesetz
§ 5 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
… 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 , § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG vorzusehen. (7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen 1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen…
§ 19 Aufsicht
… 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 , § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwenden . (8) Das Finanzamt Österreich hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Das Finanzamt Österreich…
§ 31 Aufsicht
… 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 , § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. (6) Das Finanzamt Österreich hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Das Finanzamt Österreich…
§ 73 S. GSpAutG 2026 · S. GSpAutG 2026 · Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026
§ 73 Schutz von Informations- und Hinweisgebern
…arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu bestätigen, dass die betreffende Person als Informationsgeber auftritt oder aufgetreten ist. Die Landesregierung kann sich dazu auch an einem gemäß § 40 Abs 4 FM-GwG eingerichteten System beteiligen.…
Anl. 1 (EGAPV) · (EGAPV) · Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute
Anl. 1
…§§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, den §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ( FM-GwG ), BGBl. I Nr. 118/2016: Feststellungen: Gesetzesreferenz 5.1. Anzahl der Verdachtsmeldungen: 5.2. 6. Interne Revision Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die…
§ 71 WAG 2018 · WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 71 Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung
…der §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG und e) des Wertpapierfirmengesetzes ( WPFG ) und der Verordnung (EU) 2019/2033 . (4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über…
§ 72
…der §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß § 271 Abs. 2 UGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der…
Anl. 1 ZAPV · ZAPV · Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute
Anl. 1
…§§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, den §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ( FM-GwG ), BGBl. I Nr. 118/2016: Feststellungen: Gesetzesreferenz 6.1. Anzahl der Verdachtsmeldungen: 6.2. 7. Interne Revision Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die…
§ 263 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 263 Prüfpflichten des Abschlussprüfers
… 4 bis § 17, § 19 Abs. 2, § 20 bis § 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG eingerichteten Strategien, Verfahren und Kontrollen; 4. die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen (§ 5 Z 25), sofern sie bedeutend sind, auf die Solvabilität; 5. die…
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