(1) Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 31 Abs. 3 oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
1. die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
2. den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
3. die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
4. die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
5. die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
6. der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und
7. frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person und Verurteilungen wegen § 165 StGB (Geldwäscherei), § 278a StGB (kriminelle Organisation), § 278b StGB (terroristischen Vereinigung), § 278c StGB (terroristischen Straftat) oder der § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) bei natürlichen Personen oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.
(2) Die FMA hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten natürlichen Person oder von der oder den natürlichen Personen, die gemäß § 35 allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben, einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, dann hat die FMA die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
Rückverweise
StWttG · Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG
§ 18b Ahndung von Pflichtverletzungen
…1) Die Behörden haben bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen oder Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 18 oder 18a die Bestimmungen des § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder § 18a eine…
GSpG · Glücksspielgesetz
§ 52e Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
… 2 Z 1 FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 52b oder 52c hat das Finanzamt Österreich § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.…
§ 5 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
… 31 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG vorzusehen. (7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen 1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen…
§ 19 Aufsicht
… 31 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwenden . (8) Das Finanzamt Österreich hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Das Finanzamt Österreich…
§ 31 Aufsicht
… 31 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. (6) Das Finanzamt Österreich hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Das Finanzamt Österreich…
K-SGAG · Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz
§ 34d § 34dWirksame Ahndung von Pflichtverletzungen
…Abs. 3 Z 1 FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34a und § 34b hat die Bezirksverwaltungsbehörde § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren. (2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß…
§ 19a § 19aAufsicht zur Bekämpfung derGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung
…1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33 Abs. 3, 5 und 6, § 37 Abs. 1 iVm Abs 4 bis 6, § 38 und § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG nach einem risikobasierten Ansatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsicht oder der Abgabenbehörden des Bundes die Landesregierung…