BundesrechtBundesgesetzeFinanzmarkt-Geldwäschegesetz6. Abschnitt Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Datenschutz, Informationsaustausch und Anforderungen an die interne Organisation§ 23a

§ 23aAnforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen

In Kraft seit 01. Januar 2026
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