(1) Die Verpflichteten haben über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
(2) Verpflichtete dürfen in Fällen, die sich auf denselben Kunden oder dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, Informationen austauschen, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist; dies gilt auch für
1. Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, welche nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen und
2. Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Verpflichteten mit Sitz in einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, wenn diese Verpflichteten gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.
Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
Rückverweise
GSpG · Glücksspielgesetz
§ 31c Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt
…Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung (im Sinne des § 22 FM-GwG); 2. wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern…
FM-GwG · Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
§ 43a Übergangsbestimmungen
…der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e in Verbindung mit Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 für die…
§ 20 Verbot der Informationsweitergabe
…24) halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllen; 3. steht einer Informationsweitergabe gemäß § 22 Abs. 2 in jenen Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, nicht entgegen…
§ 23a Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung
… 2 bis 4 und 6 gelten sinngemäß. (4) Die Bestimmungen zu Aufbewahrungspflichten und Datenschutz gemäß § 21 und zum Informationsaustausch gemäß § 22 sind sinngemäß anzuwenden. (5) Zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung stehen der FMA die Aufsichtsbefugnisse und maßnahmen des…
§ 28 Kosten der Aufsicht
… 29, BGBl. I Nr. 151/2024) (7) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß § 22 MiCA VO Vollzugsgesetz BGBl. I Nr. 111/2024 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z …