(1) Dem Erwerb eigener Geschäftsanteile steht es gleich, wenn eigene Geschäftsanteile als Pfand genommen werden.
(2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Geschäftsanteile nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Abs. 1 verstößt.
Rückverweise
FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 17 Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile
(1) Dem Erwerb eigener Geschäftsanteile steht es gleich, wenn eigene Geschäftsanteile als Pfand genommen werden. (2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Geschäftsanteile nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verp…
§ 18 Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte
…gelten diese Geschäftsanteile als Geschäftsanteile der Gesellschaft. Im Übrigen gelten § 15 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 16 und 17 sinngemäß. (2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) und einer anderen, das auf den Erwerb eigener…