(1) Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige
der Geburtsjahrgänge 1892 und früher 3.600 S,
der Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902 5.400 S,
der Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912 7.920 S,
der Geburtsjahrgänge 1913 und später 10.800 S.
(2) Der Aufwand an den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.
Rückverweise
FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 48
(1) Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfe…
§ 10a
…kann das Finanzamt Österreich die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß § 48 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, vorliegen. (2) Zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen…