Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
FinStrZG · Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
§ 18 Voraussetzungen
…2. Unterabschnitt Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat Voraussetzungen § 18. Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre…
§ 20 Beendigung der Vollstreckung
…auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt. (2) Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 18 weggefallen sind.…
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