§ 18 Voraussetzungen
In Kraft seit 30. Dezember 2014
Up-to-date
Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
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