FinStrZG
Gliederung
4. Abschnitt Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen
1. Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
§ 17 Kosten
Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden.
§ 17 FinStrZG · FinStrZG · Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
…Kosten § 17. Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden.…
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