Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Bund zu.
FinStrZG · Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
§ 15 Erlös aus der Vollstreckung
…Erlös aus der Vollstreckung § 15. Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Bund zu.…
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