FinStrG
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind, soweit sich aus ihnen nicht anderes ergibt, unabhängig davon anzuwenden, ob das Finanzvergehen vom Gericht oder von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist.
(2) Wo in diesem Bundesgesetz von Gerichten die Rede ist, sind darunter die ordentlichen Gerichte zu verstehen.
Art. 1 § 28a FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 28a Verantwortlichkeit von Verbänden
…soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. (2) Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich…
Art. 2 § 3
…§ 3. (1) Soweit Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes durch dieses Bundesgesetz geändert werden und im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum…
Art. 7 § 3
…§ 3. (1) Die §§ 53 bis 246 FinStrG sind, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden und im folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt…
Art. 8 § 3 Verwaltungsmaßnahmen
…Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 192, BGBl. Nr. 129/1958) § 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang…
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