FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.
I. Hauptstück.
Allgemeiner Teil. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1 § 6 Keine Strafe ohne Schuld.
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
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