Art. 1 § 45 Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte
Art. 1 § 45 Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte — FinStrG
Art. 1 § 45 Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte — FinStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
Inkrafttretungsdatum
23. Juli 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40216017
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Des grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.
(2) Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.