Finanzstrafsache: Hinterziehung von Eingangsabgaben und Haftung der H. S* GesmbH—OGH Entscheidung
16Os62/9131. Juli 1992
…Rede stehenden Haftung kommt daher auch nicht Strafcharakter zu, sie ist der Sache nach (nur) eine strafrechtliche (kriminelle) Bürgschaft ( Dorazil Harbich Reichel Kropfitsch E 1 zu § 28 FinStrG, Fellner , Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 5 und 6 zu § 28). Entgegen der von der Haftungsbeteiligten in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertretenen Auffassung…