Enthält ein Urteil gesonderte Strafen für Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art (§ 22), so ist die Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen den Strafausspruch auch gesondert zu beurteilen.
Rückverweise
…Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Siegfried F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 9. Juni 2005, GZ 21 Hv 66/05x-11, nach öffentlicher…
steht nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO; es wurde auch keine diesbezügliche Ergänzung der Strafprozessordnung durch das FinStrG (§ 218 FinStrG zu § 281 StPO) vorgenommen.…
…Finanzstrafsache gegen DI Hans R***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten DI Hans R***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für…
…unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO steht und auch keine diesbezügliche Ergänzung der Strafprozessordnung durch das FinStrG (s insbes § 218 FinStrG zu § 281 StPO) vorgenommen wurde. Dieser in der Wahl des Freispruchs dem Erstgericht unterlaufene Gesetzesverstoß hindert aber (vorliegend) nicht ein Verfahren der Finanzstrafbehörde nach…
…Erledigung der Berufungen wegen der Strafaussprüche nach dem StGB folgt (§ 285i StPO). Zur Berufung der Finanzstrafbehörde: Diese war als unzulässig gemäß § 218 FinStrG, § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen, weil der Anmeldung des Rechtsmittels keine Festlegung über die Richtung…
…unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO steht und auch keine diesbezügliche Ergänzung der Strafprozessordnung durch das Finanzstrafgesetz (siehe insbes § 218 FinStrG zu § 281 StPO) vorgenommen wurde (13 Os 72/00 = EvBl 2000/66; jüngst 14 Os 116/05y = EvBl 2006/24). Die Tatrichter verneinten ersichtlich…
…Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde gegen den Strafausspruch wegen der Finanzvergehen sind die Akten allerdings vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten (§ 285i StPO, § 218 FinStrG). Die Kostenentscheidung die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst ( Lendl , WK StPO § 390a Rz 12) beruht auf § 390a Abs 1…