In die Urteilsausfertigung sind auch die Namen der Nebenbeteiligten (§ 76) und ihrer Vertreter aufzunehmen.
Rückverweise
…die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. Friedrich A demnach zu verwerfen. 2. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef B: Der von diesem Angeklagten nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. zunächst gerügte Verstoß gegen § 217 FinStrG. durch die Nichterwähnung des Namens der Nebenbeteiligten - - D AG. und ihres Vertreters im 'Urteilskopf' ist, wie schon der Rüge eben dieser Formverletzung in der Nichtigkeitsbeschwerde…