Art. 1 § 103
In Kraft seit 01. September 2025
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FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
V. Hauptstück. Beweise und deren Durchführung.
A. Beweismittel. 1. Allgemeines.
Art. 1 § 103
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
b) Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
c) Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage eine sie treffende gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind;
d) in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten des Verfahrens.
Art. 1 § 98 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 98
…V. Hauptstück. Beweise und deren Durchführung. A. Beweismittel. 1. Allgemeines. § 98. (1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren kommt unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet…
Art. 1 § 92h Rechtsschutz
…Rechtsschutz § 92h. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Im Fall der Anordnung nach § 92b…
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