Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
b) Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;
c) Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage eine sie treffende gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind;
d) in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten des Verfahrens.
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 98
…V. Hauptstück. Beweise und deren Durchführung. A. Beweismittel. 1. Allgemeines. § 98. (1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren kommt unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet…
Art. 1 § 92h Rechtsschutz
…Rechtsschutz § 92h. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Im Fall der Anordnung nach § 92b…
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